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   BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73   

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https://dejure.org/1977,629
BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73 (https://dejure.org/1977,629)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1977 - VIII R 105/73 (https://dejure.org/1977,629)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1977 - VIII R 105/73 (https://dejure.org/1977,629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Herstellungskosten eines Gebäudes - Nachträgliche Kosten - Fiktive Nutzungsdauer - Absetzbarkeit - Gesetzlich festgelegter Abschreibungsbetrag - Bemessungsgrundlage - Verteilung des Restbuchwertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1964) § 7 Abs. 4 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bemessung der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG bei nachträglichem Herstellungsaufwand an einem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 300
  • DB 1977, 1632
  • BStBl II 1977, 606
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.11.1970 - I R 165/67

    Nachträgliche Herstellungskosten - Gebäude - AfA - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73
    Die Vorinstanz war der Auffassung, die Möglichkeit der Abschreibung mit einem höheren Vomhundertsatz ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 25. November 1970 I R 165/67 (BFHE 100, 524, BStBl II 1971, 142); diese Entscheidung sei zwar zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ergangen; im Falle der Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG könne jedoch nichts anderes gelten.

    Die Absetzung derartiger Aufwendungen richtet sich somit nach den gleichen Grundsätzen wie die Absetzung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ebenso bereits zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, BFH-Urteil I R 165/67).

    Die abweichende Rechtsauffassung des FG ist mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vereinbar und läßt sich auch aus der Rechtsprechung zu der steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Herstellungskosten im Falle der Abschreibung des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil I R 165/67) nicht herleiten, wie der BFH für nachträgliche Herstellungskosten an einem Betriebsgebäude bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).

  • BFH, 20.02.1975 - IV R 241/69

    Keine gesonderte AfA für Herstellungskosten an fertiggestelltem Gebäude

    Auszug aus BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73
    Die gesamten Herstellungskosten eines Gebäudes einschließlich der nachträglichen Herstellungskosten sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich auch über die fiktive Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren hinaus mit dem gesetzlich festgelegten Abschreibungsbetrag abzusetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).

    Die abweichende Rechtsauffassung des FG ist mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vereinbar und läßt sich auch aus der Rechtsprechung zu der steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Herstellungskosten im Falle der Abschreibung des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH-Urteil I R 165/67) nicht herleiten, wie der BFH für nachträgliche Herstellungskosten an einem Betriebsgebäude bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412).

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73
    Nach dem Grundsatz der einheitlichen Behandlung aller Gebäudeaufwendungen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132), den § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auch für nachträgliche Herstellungskosten zum Ausdruck bringt, kommt eine Abschreibung einzelner Gebäudeteile über die tatsächliche Nutzungsdauer des Gesamtgebäudes hinaus nicht in Betracht.
  • BFH, 28.09.1971 - VIII R 73/68

    Absetzungen für Abnutzung - Gebäude - Vorgeschriebene AfA-Sätze - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 07.06.1977 - VIII R 105/73
    Ob ausreichend greifbare Anhaltspunkte für eine kürzere Nutzungsdauer vorliegen, ist eine Frage tatsächlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das FA und das FG im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht (§ 204 Abs. 1 AO, § 76 Abs. 1 FGO) zu prüfen haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176).
  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Die den Klägern zustehende AfA bemißt sich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 2 v.H. (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 73/02

    Aktivierung eines Übernahmeverlustes - Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1

    Bei WG, die nicht nach typisierten AfA-Sätzen --also beispielsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG-- abgeschrieben werden, sind hingegen die nachträglichen Herstellungskosten dem Restbuchwert (bzw. Restwert) hinzuzurechnen; der so ermittelte Betrag ist auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer bei gleichzeitiger Anpassung des AfA-Satzes zu verteilen (BFH-Urteile vom 25. November 1970 I R 165/67, BFHE 100, 524, BStBl II 1971, 142; vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).

    Hinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 UmwStG 1995 (BTDrucks 12/6885, S. 17) --nahezu wortgleich-- auf die Anweisungen in H 44 EStH 1996 (= H 7.4 "Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten" EStH 2006) zum Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten sowie zu dem hierdurch eröffneten Übergang von den AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu denjenigen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG Bezug nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606: gleichmäßige Verteilung des Restbuchwerts zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes; vgl. allgemein zur Methode der Lückenfüllung aufgrund der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115, 117).

    Sie entspricht vielmehr den Rechtsfolgen, die die Vorschrift bei Erhöhung der typisiert abgeschriebenen Gebäude ausdrücklich in Kauf genommen hat, und überdies dem im Gesetzestext (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995) deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, einen sofortigen Abzug des Übernahmeverlusts im Umfang der stillen Reserven des übergegangenen Vermögens auszuschließen (BTDrucks 12/6885, S. 18; vgl. zum allgemeinen Grundsatz der Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der Nutzungsdauer auch BFH-Urteil in BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).

  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 179/79

    Einheitliche AfA für Zweifamilienhaus und freistehende Doppelgarage auch bei

    Solche Ergänzungen verändern ein Gebäude in der Regel nicht in seinem Wesen (Urteile in BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412, und vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).
  • BFH, 03.07.1984 - IX R 45/84

    Keine Nachholung versehentlich unterlassener Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und

    Auch die im BFH-Urteil vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73 (BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606) entwickelten Rechtsgrundsätze zur steuerlichen Behandlung nachträglicher Herstellungskosten könnten das Klagebegehren nicht stützen.

    Da § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG feste Vomhundertsätze vorschreibt, hat es der BFH abgelehnt, bei nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes "von dem gesetzlich festgelegten Abschreibungsbetrag" abzuweichen (BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).

  • BFH, 28.05.2019 - XI B 2/19

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG

    c) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche bzw. die zu erwartende Nutzungsdauer eines Gebäudes die fiktive Nutzungsdauer von 33 Jahren übersteigt, anzuwenden ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 28. September 1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; vom 7. Juni 1977 - VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606; vom 18. September 2003 - X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, unter II.2.; vom 28. Oktober 2008 - IX R 51/07, BFH/NV 2009, 157, unter II.2.b aa).

    Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Abschreibungssätze beruhen auf fiktiven Nutzungsdauern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606).

  • BFH, 22.04.2013 - IX B 181/12

    NZB: Fehlerhafte Rechtsanwendung

    Denn das (erkennende) FG ist auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einstufung der (als SB-Markt genutzten) Gebäude ("in sich geschlossene konstruktive Bauwerken") als "Halle" nach Maßgabe der "AfA-Tabelle" nicht in Betracht kommt; den erforderlichen Nachweis (vgl. Blümich/Brandis, EStG, § 7 Rz 522) für eine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kürzere tatsächliche als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer (hier: 25 statt 50 Jahre) habe die Klägerin --auch wegen des nicht hinreichend aussagekräftigen Partei-Gutachtens-- nicht erbracht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2007 - 5 K 2818/04

    Höhe der Absetzung für Abnutzung eines im Privatvermögen befindlichen Gebäudes

    Dabei ist auf das Gesamtgebäude und nicht auf die Nutzungsdauer einzelner Gebäudeteile abzustellen (BFH-Urteil vom 07. Juni 1977 VIII 105/73, BStBl. II 1977, 606).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 266/83

    Zur Korrektur einer überhöhten Gebäude-AfA

    Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG geht vielmehr anders als § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG von gesetzlich typisierten festen Vomhundertsätzen für die Vornahme der AfA aus, als deren Bemessungsgrundlage zwingend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes vorgesehen sind (BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl. II 1977, 606, und vom 3. Juli 1984 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl. II 1984, 709).
  • BFH, 20.06.1990 - I R 155/87

    Sonderabschreibungen: Afa auf Restwert

    Dies widerspräche ohne innere Rechtfertigung dem Vereinfachungszweck des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, dessen gesetzlich normierten AfA-Sätzen typisierte Gebäudenutzungsdauern zugrunde liegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606, und in BFHE 157, 275, 280, BStBl II 1989, 697; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 7 EStG Rdnr. 380).

    Die Rechtsprechung des BFH geht zwar dahin, daß bei Anfall nachträglicher Herstellungskosten und bei Übergang eines Wirtschaftsguts vom betrieblichen in den privaten Bereich sich die Abschreibungsdauer verlängert, während die gesetzlichen Vomhundertsätze unverändert bleiben (BFH-Urteile vom 7. Juni 1977 VIII R 105/73, BFHE 122, 300, BStBl II 1977, 606, und vom 9. August 1983 VIII R 177/80, BFHE 139, 187, BStBl II 1983, 759).

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 5 K 1909/12

    Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der

    Nach dem BFH-Urteil vom 07.06.1977 (VIII R 105/73, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl. II], 1977, 606) könne bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Restwert zusammen mit den nachträglichen Herstellungskosten entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden, wenn nach einer Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die volle Absetzung des Abschreibungsvolumens innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht werde.
  • FG Köln, 28.09.2006 - 15 K 379/03

    Nutzungsdauer von einem zum Betrieb einer Paketverteilungsanlage vermieteten

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